Der Wettbewerb unter den Generikafirmen in der Schweiz ist ausgeprägt und führt zu einem auszeichneten Preis-Leistungsverhältnis. Der Marktanteil der Generika am gesamten Pharmamarkt konnte in den letzten 10 Jahren vom 3.9% im Jahr 2002 auf rund 13% Ende 2012 gesteigert werden.

Ein Generikum muss zuerst bei der Schweizer Arzneimittelbehörde Swissmedic geprüft werden. Swissmedic erteilt die Registrierung (Marktzulassung), wenn die wissenschaftlichen und medizinischen Anforderungen erfüllt sind.
In einem zweiten Schritt wird ein Antrag um Kassenerstattung gestellt. Die Kassenzulässigkeit wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt, wenn das Generikum je nach Marktgrösse bis zu 60% günstiger ist als das Originalpräparat. Bei Nischenpräparaten, das heisst bei Originalen mit einem Jahresumsatz von 4 Mio. CHF oder weniger, beträgt der verlangte Abstand 10%.

Gemäss der gesetzlichen Grundlage im Eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) Art. 52a Substitutionsrecht können Apotheker oder Apothekerinnen Originalpräparate der Spezialitätenliste durch die billigeren Generika dieser Liste ersetzen, wenn nicht der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangen. Voraussetzung sind das Einverständnis der Patientin oder des Patienten und die Information der verschreibenden Fachperson.


